§ 1
Der Verein führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Landgericht-Amtsgericht Landau i.d.Pf., die alsbald erfolgen soll, den Namen "Förderkreis St. Florian der e. V. der Freiwilligen Feuerwehr Weingarten (Pfalz)".
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. September 1953. Insbesondere setzt er sich die Pflege des Feuerwehrwesens, die Förderung der Schulung, Ausbildung und die kameradschaftliche Verbundenheit unter den Feuerwehrangehörigen zum Ziel.
§ 3
Mitglieder des Förderkreises können sein:
Aktives Mitglied kann werden, wer aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Weingarten (Pfalz) aktiven Dienst leistet.
Förderndes Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist, ohne der örtlichen Feuerwehr anzugehören.
Mitglieder, die sich außerordentlich um das Feuerwehrwesen und um den Förderkreis in der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zu einem Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die jährliche Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme oder Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Zu a. Austritt: Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Zu b. Ausschluß:
Aktive Mitglieder
Der Ausschluß eines aktiven Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn dieses unehrenhaft aus der Freiweilligen Feuerwehr Weingarten (Pfalz) entfernt wurde. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug gerät.
Fördernde Mitglieder
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, oder mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug gerät. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß ist den Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er hat sofortige Wirkung. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen zu. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit, gegen die ein Widerspruch nicht mehr erfolgen kann.
Aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultiert keinerlei finanzieller Anspruch an den Verein.
§ 5
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teil. Sie sollen den Verein bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen.
§ 6
Die Organe des Vereins sind
§7
Die Mitgliederversammlung besteht aus
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal abgehalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie vom 1. Vorsitzenden oder mindestens 1/3 aller Mitglieder, oder von der Hälfte des Vorstandes gefordert wird. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einberufen. Die Einladung hat durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) zu erfolgen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mit der Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in die Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter. Nehmen beide an der Mitgliederversammlung nicht teil, so wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
§ 9
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgabe:
§ 10
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist ein namentliches Verzeichnis - Anwesenheitsliste - der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Personen beizufügen.
§ 11
Die Stimmabgabe erfolgt per Akklamation - Handzeichen -. Verlang ein anwesendes Mitglied schriftliche Abstimmung, so ist diese durchzuführen.
§ 12
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme des § 9, Abs. 8 dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins haben mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
§ 13
Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand wird mit Ausnahme zu e) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
§ 15
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, oder wenn dies von mindestens 1/3 des Vorstandes beantragt wird, schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so leitet der Schriftführer die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für das Verfahren der Stimmabgabe gilt § 11 dieser Satzung. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Fungiert der Schriftführer gleichzeitig als Versammlungsleiter, so hat er und 1 Beisitzer die Niederschrift zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 16
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB wird durch den Vereinsvorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils mit Einzelbefugnis wahrgenommen. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretung nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende Verhindert ist.
§ 17
Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Geldmittel werden aufgebracht durch
§ 18
Die durch Mitgliedsbeiträge, freiwilligen Zuwendungen und sonstigen Einnahmen erzielten Vereinsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die bei der Wahrung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt.
§ 19
Die Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung vom Schatzmeister zu belegen. Über das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen ist ein Inventarverzeichnis anzulegen und fortzuführen. Zahlungen dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.
§ 20
Der Schriftführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Vorstandes unter Überwachung des Vorsitzenden aus. Er nimmt an allen Sitzungen teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften darüber aus.
§ 21
Geschäftsjahr und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22
Der Verein ist aufzulösen, wenn sich in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung entscheiden.
§ 23
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Feuerwehreinheit. Besteht eine solche nicht mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke der Feuerwehr in der Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) zu verwenden. Die Überwachung hierüber obliegt der Kommunalaufsichtsbehörde.
Weingarten/Pfalz, den 29. März 1984